AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von aconvis gmbh (nachfolgend: ACONVIS)

Version 1.14-2

Inhalt

1. Geltung der AGB
2. Allgemein
2.1 Preise, Offerten und Rechnungen
2.2 Annullierung
2.3 Nutzungsrecht
2.4 Änderung des Auftrages
2.5 Kompatibilität
2.6 Termine
2.7 Eigentumsvorbehalt
2.8 Verzug im Abonnement oder bei Abzahlung und Leasing
2.9 Mahnungen
2.10 Gewährleistung
2.11 Haftungsausschluss
2.12 Recht auf Werbung
2.13 Datenschutz
2.14 Schlussbestimmungen

 

 

1. Geltung der AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen (Offerten, Vertragsverhandlungen, Verträge etc.) zwischen der aconvis GmbH (ACONVIS) und deren Kunden (KUNDEN) betreffend (i) der Verkauf und die Lieferung von Produkten oder Werken und (ii) die Erbringung von Dienstleistungen durch ACONVIS an die KUNDEN.

Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrags zwischen ACONVIS und dem KUNDEN.

Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von ACONVIS schriftlich bestätigt wurden.

Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Form auf unbestimmte Zeit, sofern nichts anderes festgelegt wurde.

Vorbehältlich der expliziten schriftlichen Zustimmung von ACONVIS sind allgemeine Geschäftsbedingungen und andere Vertragsdokumente des KUNDEN explizit wegbedungen und ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere Dokumente des KUNDEN in eine Bestellung oder Auftragsbestätigung des KUNDEN integriert oder anderweitig ACONVIS mitgeteilt worden sind.

ACONVIS ist berechtigt, die vorliegenden AGB jederzeit einseitig zu ändern. Die Änderung wird dem KUNDEN in geeigneter Form mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen mitgeteilt und gilt von diesem Datum an als von dem KUNDEN zur Kenntnis genommen und genehmigt. Eine schriftliche Ausgabe der AGB kann bei ACONVIS bezogen werden.

2. Allgemein

Die ACONVIS erbringt Dienstleistungen im Bereich Getränkekontrolle, Kassen- und Bezahlsysteme, sei es im Hard- oder Softwarebereich. Insbesondere werden verschiedene Produkte angeboten, welche über Schnittstellen miteinander verbunden werden können. Gewisse Produkte werden im Direktvertrieb angeboten, andere Produkte (die ausschliesslich von ausgewählten Partnern vertrieben werden) können durch ACONVIS geliefert und installiert werden. In solchen Fällen bietet ACONVIS die generelle Ausführung als Dienstleister an.

2.1 Preise, Offerten und Rechnungen

Sämtliche Offerten, Preislisten, Produktebeschreibungen, Prospekte, Pläne und dgl. von ACONVIS sind unverbindlich und können jederzeit geändert oder widerrufen werden. Sie werden laufend angepasst und sind mit den natürlichen Schwankungen der Währungen oder der allgemeinen Verfügbarkeit verknüpft. Preise bisheriger, vergleichbarer Aufträge können als ungefähre Richtpreise betrachtet werden, verpflichten ACONVIS jedoch in keiner Weise, eine ähnliche Offerte erneut auszustellen.

Soweit die Offerten von ACONVIS unverbindlich sind, kommt ein Vertrag mit ACONVIS erst mit dem Datum der Zustimmung durch ACONVIS zustande. Die Zustimmung erfolgt mittels schriftlicher Auftragsbestätigung (Annahmeerklärung), Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages oder durch Ausführung der Bestellung durch ACONVIS. Bestellungen und Annahmeerklärungen des KUNDEN gelten als blosse Offerte zum Vertragsschluss.

Offerten, die schriftlich oder per E-Mail gemacht werden, gelten als verbindlich. Verlangt eine Partei Lieferungen, Produkte oder Leistungen, welche darin nicht enthalten sind, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt.

Die Preise werden in dem zu unterschreibenden Vertrag festgelegt. Alle Preise und Vergütungen für LIEFERUNGEN und DIENSTLEISTUNGSERBRINGUNGEN innerhalb der Schweiz verstehen sich netto, in Schweizer Franken, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Der Kaufpreis wird nach Inbetriebnahme bzw. Übergabe der Gesamtlösung fällig oder gemäss den Zahlungskonditionen in der Auftragsbestätigung. Das Fälligkeitsdatum ist zugleich Verfalldatum.

Bei entsprechender Höhe des Auftrages ist eine Anzahlung über mind. 30% des Kaufpreises notwendig. Nach der Unterzeichnung des Pflichtenheftes bzw. bei Projektbeginn sind weitere 30% fällig. Der Käufer ist verpflichtet, innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist von 20 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungen innert 10 Tagen können 2% Skonto abgezogen werden. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Zahlungseinganges bei ACONVIS. Vorauszahlungen mittels Banküberweisung oder ein Barinkasso unterstehen mündlich abgemachten Sonderkonditionen.

2.2 Annullierung

ACONVIS behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn dessen Erfüllung aufgrund von Gegebenheit ausserhalb des Einflussbereichs von ACONVIS nicht mehr möglich erscheint. Ebenfalls vorbehalten wird eine Auflösung aufgrund wichtiger Gründe, welche eine Vertragserfüllung für ACONVIS als unzumutbar erscheinen lassen.

Wird der Vertrag durch den KUNDEN annulliert, so sind alle dadurch verursachten Kosten durch diesen zu entgelten.

2.3 Nutzungsrecht

Da Software ein immaterielles Gut ist, erhält der KUNDE jeweils nur das Nutzungsrecht der von ACONVIS zur Verfügung gestellten Software. Der KUNDE hat kein Recht, selber Änderungen am Quelltext oder Betriebssystem und/oder vorhandenen Scripte vorzunehmen, diese zu kopieren oder an Dritte unter seinem eigenen Namen weiterzugeben. Dies gilt ebenfalls für die von ACONVIS vertriebenen Hardwareprodukte. Das geistige Eigentum liegt ausschliesslich bei ACONVIS oder deren Hersteller bzw. Vertriebs- und Geschäftspartner. Der KUNDE anerkennt diese Rechte von ACONVIS.

2.4 Änderung des Auftrages

Während der Durchführung eines Projektes ist es dem KUNDEN möglich, Änderungen oder Anpassungen jeglicher Art zu beantragen. Diese Dienstleistungen, welche nicht explizit zu Beginn des Projektes in der Offerte oder im Pflichtenheft schriftlich erwähnt wurden, gelten als Zusatzleistungen und werden (sofern kurzfristig überhaupt umsetzbar) zusätzlich in Rechnung gestellt.

Durch das Beanspruchen einer Zusatzleistung erklärt sich der KUNDE damit einverstanden, dass der Rechnungsbetrag von der Offerte abweichen wird und dass zusätzliche Kosten anfallen.

2.5 Kompatibilität

Es besteht nur bei ausgetesteter Hard- und Software eine Produktekompatibilität. Werden ältere Hard- und Softwareversionen mit neueren kombiniert, besteht keine oder nur eine teilweise Funktionalität. Ebenfalls übernimmt ACONVIS bei Hard- und Software-Anpassungen durch Dritte keine anschliessende Haftung.

2.6 Termine

Von ACONVIS angegebene Fertigstellungstermine werden eingehalten. Bei unerwarteten Änderungen seitens des KUNDEN können die Termine angemessen verschoben werden.

Spezielle Hindernisse, welche ausserhalb des Einflusses von ACONVIS liegen, wie Naturereignisse, besondere Anlässe, Unfälle oder Krankheiten, Pandemien, erhebliche Betriebsstörungen oder Arbeitskonflikte, berechtigen ACONVIS, festgelegte Termine zu verschieben.

Der KUNDE erklärt sich damit einverstanden, seinerseits angegebene Termine ebenfalls einzuhalten sowie Anfragen von ACONVIS, sei es bezüglich des benötigten Materials oder anderen Angelegenheiten, innert vertretbarer Frist von maximal einer Arbeitswoche zu beantworten. Bei Überschreitung dieser Frist ist ACONVIS berechtigt, genannte Termine ebenfalls zu verschieben.

Überschreitet ACONVIS den genannten Liefertermin, oder ist die Hardware und Software von Vertriebspartnern nicht in nützlicher Frist erhältlich, ist der KUNDE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2.7 Eigentumsvorbehalt

Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des KUNDEN und Eingang der vereinbarten Vergütung bei ACONVIS im Eigentum von ACONVIS. Der KUNDE ist verpflichtet, bei Massnahmen zum Schutze des Eigentums von ACONVIS mitzuwirken. Der KUNDE ermächtigt ACONVIS, ihr Eigentum im entsprechenden Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen, sofern ACONVIS eine solche Eintragung wünscht.

2.8 Verzug im Abonnement oder bei Abzahlung und Leasing

Der KUNDE gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn die Zahlung nicht wie vereinbart geleistet wird. Das Fälligkeitsdatum ist zugleich Verfalldatum. Werden Rechnungen nicht innerhalb der 20 oder 30-tägigen Zahlungsfrist beglichen, ist ab Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von 5 % pro Jahr sowie die Bezahlung von Mahngebühren geschuldet, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung nötig wäre. ACONVIS behält sich die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens sowie den Vertragsrücktritt und die Herausgabe der Liefergegenstände gemäss Art. 214 Abs. 3 OR sowie die Geltendmachung von weiteren Schadenersatzansprüchen ausdrücklich vor. Ist der KUNDE in Verzug, verfällt der Anspruch auf die erworbenen Dienstleistungen und den dazugehörigen Support. Die Softwarelizenz wird somit nicht mehr aktualisiert.

ACONVIS ist bei Zahlungsverzug des KUNDEN berechtigt, das Inkasso auf Kosten des KUNDEN durch einen Dritten besorgen zu lassen. Der KUNDE ist nicht berechtigt, Forderungen von ACONVIS mit eigenen Forderungen zu verrechnen.

2.9 Mahnungen

Die erste Mahnung wird nach Ablauf der Zahlungsfrist zugestellt. Für die zweite Mahnung wird eine Mahngebühr von CHF 30.00 fällig.

2.10 Gewährleistung

ACONVIS verpflichtet sich zur Sorgfalt und liefert Produkte von guter Qualität. Der KUNDE hat die gelieferten Liefergegenstände nach Eintreffen am vereinbarten Bestimmungsort unverzüglich zu prüfen und allfällige Beanstandungen innerhalb von 20 Tagen schriftlich bei ACONVIS anzuzeigen (Datum Poststempel massgebend). Später entdeckte Mängel sind innerhalb von 7 Tagen ab Entdeckung bei ACONVIS anzuzeigen. Unterlässt der KUNDE die Anzeige oder werden die Liefergegenstände ohne Prüfung verarbeitet, so gelten die Liefergegenstände als akzeptiert.

Werden beanstandete Liefergegenstände ohne schriftliche Zustimmung von ACONVIS durch den KUNDEN oder Dritte verarbeitet, entfällt die Gewährleistung.

Liegt ein Gewährleistungsfall vor, wird ACONVIS allfällige Mängel am Liefergegenstand nach eigenem Ermessen entweder unentgeltlich beheben oder ganz oder teilweise ersetzen. Ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag (Wandlung), auf Reduktion des Kaufpreises (Minderung) oder auf Ersatzvornahme ist ausgeschlossen.

Als Mangel gilt ein Umstand, der entweder eine erhebliche Funktionsstörung verursacht, oder die wesentliche Funktion des Produktes beeinträchtigt.

Mängel, welche nicht durch ACONVIS zu verschulden sind, wie Störungen im internen Geschäfts-Netzwerk (LAN oder WLAN), Internet, Internet Service Provider sowie Störungen und Fehler bei Partner- oder Drittprodukten und/oder Ausfällen von durch ACONVIS genutzte Dienste werden von dieser Gewährleistung ausgeschlossen.

ACONVIS übernimmt keine Gewähr, wenn der KUNDE oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung der ACONVIS Änderungen oder Reparaturen am betroffenen Liefergegenstand vornimmt oder diesen unsachlich behandelt.

Gewährleistungsansprüche verjähren vorbehältlich einer expliziten anderen Regelung nach Ablauf von zwei Jahren nach der Lieferung des betreffenden Liefergegenstands. Für von ACONVIS ersetzte oder reparierte Liefergegenstände gilt die Zweijahresfrist ab Lieferung.

2.11 Haftungsausschluss

ACONVIS übernimmt keine Haftung für Schäden, welche durch Dienste von Drittanbietern verursacht werden. Der KUNDE ist selber für eine regelmässige Datensicherung verantwortlich. Aconvis haftet folglich nicht für Schäden aufgrund eines Datenverlusts, welche durch eine genügende Datensicherung hätten vermieden werden können.

Wegen Verletzung vertraglicher und ausservertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet ACONVIS – auch für ihre leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

2.12 Recht auf Werbung

Falls keine anderen Abmachungen schriftlich getroffen werden, ist ACONVIS berechtigt, nach Abschluss eines Projektes, die Arbeit auf ihrer Webseite sowie anderen Plattformen wie Facebook oder auf konventionellen Kanälen (Zeitschriften, Flyer etc.) zu publizieren. Ein Projekt gilt als abgeschlossen, sobald das System im täglichen Arbeitsprozess eingebunden ist.

ACONVIS ist berechtigt, ihren Namen, sowie weitere Informationen von ACONVIS auf der gelieferten Hard- und Software zu platzieren.

2.13 Datenschutz

Die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Daten werden von ACONVIS zum Zweck der Datenverarbeitung und Datensicherung gespeichert. ACONVIS legt grossen Wert auf den Schutz ihrer zur Verfügung gestellten Daten und verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten.

Im Zuge der Anpassung des schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) auf den 01.09.2023 wurden entsprechende Massnahmen getroffen. Personen sowie Geschäftsdaten werden nur für das Kreditoren- und Debitorenmanagement gesammelt. Hier handelt es sich um unkritische Daten wie z.B. Namen, Adressen, Telefonnummern oder Geburtstage sowie allfällige individuelle Informationen und Dateien wie z.B. Dokumente, Protokolle, Lizenzen, Verträge, Images und Bilder zu Projekten bzw. Installationen. Zusätzlich werden Personen- und Firmendaten für den klassischen Mailverkehr in gängigen Mailapplikationen abgespeichert. Alle Daten sind entweder auf dem eigenen Firmenserver oder auf externen Partnerhostings zentral in der Schweiz abgelegt und werden täglich doppelt in Online Backups gesichert. Wöchentlich werden diese Daten zusätzlich noch Offline gesichert und extern gelagert.

Die Geschäftswebseite www.aconvis.ch verfügt über keine Formularseiten sowie über keinen Onlineshop. Die entsprechenden Webseiten Cookies müssen einmalig akzeptiert werden.

Dazu sind aktuell keine weiteren eigenen Datenbanken wie z.B. Cloudanwendungen oder Hostings mit Personendaten im Einsatz. Für den Betrieb des Dienstes Vectron Connect müssen Kunden- bzw. Personendaten beim Softwarehersteller extern und direkt online angeben werden. Ebenfalls müssen beim Einsatz des Kundenbindungssystem bonVito bzw. sofern die entsprechenden AGBs bestätigt und bei den Datenschutzhinweisen die Einwilligungen explizit gegeben wurde, Personendaten mit Geburtstag und Mobilfunknummer extern und direkt online hinterlegt werden.

Ein vom Kunden, Lieferanten oder Partner beantragtes Löschungsbegehren oder die Herausgabe von allgemeinen Daten kann jederzeit über info@aconvis.ch beantragt werden. Ausnahmen entstehen dann, wenn gewisse Datensätze aufgrund ihrer historischen Ablage nicht gelöscht werden können. Diese werden nach Möglichkeit inaktiv gesetzt.

Im Falle eines Datenschutzvorfalles wird die Cyberschutzversicherung eingeschaltet und gemäss den gesetzlichen Vorschriften eine Meldung an den EDÖB (Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten) durchgeführt.

2.14 Schlussbestimmungen

Im Falle von Differenzen aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen wird zur Schlichtung zunächst ein vom KUNDE und ACONVIS bestimmter, unabhängiger Mediator zugezogen. Sofern es dem Mediator nicht gelingt, eine Einigung zu erzielen, sind die Gerichte am aktuellen Sitz der Gesellschaft für die Beurteilung der Streitigkeit zuständig.

Anwendbar ist Schweizer Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (CISG).

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig oder unwirksam sein (oder werden), so berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht. Auch bereits bestehende Verträge bleiben davon unberührt. ACONVIS wird die ungültige oder unwirksame Bestimmung diesfalls durch eine wirksame ersetzen, die der vorgängigen Bestimmung sinngemäss entspricht.

aconvis gmbh, 05.08.2023